Rz. 32
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht (d. h. nur eine Vorschlagsliste mit Kandidaten für die zu besetzenden Stellen eingereicht[1]), erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 27 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Mangels einer gesetzlichen Regelung kann der Gesamtbetriebsrat festlegen, ob die Mehrheitswahl in getrennten Wahlgängen mit einer Abstimmung über jeden einzelnen Kandidaten oder in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt wird.[2] Im Fall getrennter Wahlgänge erhält der Kandidat mit den meisten Stimmen (unter Beachtung der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG) den im jeweiligen Wahlgang zu besetzenden Posten. Ausreichend ist eine relative Mehrheit; nicht erforderlich ist eine einfache Stimmenmehrheit im Sinne des § 51 Abs. 3 BetrVG oder die absolute Stimmenmehrheit im Gesamtbetriebsrat.[3] Im Fall eines gemeinsamen Wahlgangs über die Vorschlagsliste, auf der sich mehr Kandidaten als zu besetzende Stellen befinden, kann jedes Gesamtbetriebsratsmitglied auf dem Wahlzettel die auf ihn nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG entfallenden Stimmen so oft vergeben, wie offene Posten zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.[4]
Sind drei weitere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen und liegt eine Vorschlagsliste mit 5 Kandidaten vor, kann ein Gesamtbetriebsratsmitglied mit einem Gewicht von 200 Stimmen für drei verschiedene Kandidaten jeweils 200 Stimmen abgeben.
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