Rz. 31

Auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die einzelnen Betriebsratsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsen, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Auch hier muss der Gegner nicht zwangsläufig der Arbeitgeber sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein Betriebsratsmitglied leitet ein Beschlussverfahren zur Überprüfung von Beschlüssen des Betriebsrats ein, die in seine Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied (nicht als Arbeitnehmer!) eingreifen.

 

Rz. 32

Wird gegen ein Betriebsratsmitglied ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG betrieben, besteht grundsätzlich eine Kostentragungspflicht. Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Verteilung gegen den Ausschlussantrag von vornherein aussichtslos erscheinen musste (BAG, Beschluss v. 19.4.1989, 7 ABR 6/88[1]). Wird die Auflösung des Betriebsrats insgesamt beantragt, ist die Verteidigung dagegen immer notwendig i. S. v. § 40 BetrVG.

 

Rz. 33

Nicht erstattungspflichtig sind Kosten, die einem Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG entstehen. Ebenso sind auch Kosten zur Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds nicht erstattungspflichtig. Das gilt auch, wenn im Urteilsverfahren ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen betriebsratsbedingten Arbeitsversäumnisses geltend gemacht wird, weil insoweit keine "Tätigkeit des Betriebsrats" vorliegt. Wenn der Arbeitgeber aber in einem solchen Fall ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten übernimmt, stellt dies keine unzulässige Bevorzugung des BR-Mitglieds dar (BAG, Beschluss v. 20.1.2010, 7 ABR 68/08).

[1] NZA 1990, 233.

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