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Die Anwesenheitsliste, in die sich alle Teilnehmer der Sitzung – also nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern beispielsweise auch der teilnehmende Arbeitgeber – einzutragen haben, ist Bestandteil der Sitzungsniederschrift und dient der Dokumentation der Anwesenheit, auch im Hinblick auf die nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlende Vergütung.

Der Betriebsratsvorsitzende ist gehalten, bei nur teilweiser Teilnahme an der Sitzung dies in der Teilnehmerliste zu vermerken, um beispielsweise die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats korrekt zu dokumentieren.

Die Eintragung hat eigenhändig zu erfolgen. Sofern die Sitzung virtuell durchgeführt wird oder ein Betriebsratsmitglied an einer Präsenzsitzung virtuell teilnimmt, so hat das Mitglied seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

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