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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 34 Sitzungsniederschrift

Christoph Tillmanns
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1 Inhalt und Umfang der Niederschrift

1.1 Gegenstand und Bedeutung der Niederschrift

 

Rz. 1

Die Niederschrift ist über jede Verhandlung des Betriebsrats zu fertigen. Gemeint sind damit aber nur die Betriebsratssitzungen, auch dann, wenn hier ausnahmsweise keine Beschlüsse gefasst worden sind. § 34 BetrVG gilt entsprechend für die Ausschüsse des Betriebsrats.

Die Niederschrift ist lediglich eine Privaturkunde. Sofern jedoch gegen ihren Inhalt keine Einwendungen nach § 34 Abs. 2 S. 2 BetrVG erhoben worden sind, kommt ihr ein hoher Beweiswert für die in ihr enthaltenen Angaben zu.

Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Zwar hängt deren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des Betriebsratsbeschlusses in das Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist.[1] Die Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) der Schriftform bedarf.

Der Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentationsfunktion zugewiesen. Da dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten Betriebsratsbeschlüsse bewirken soll.

Die von § 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgegebenen Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Dies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. Die vermeintlich überg...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 34 Sitzungsniederschrift
Betriebsverfassungsgesetz / § 34 Sitzungsniederschrift

  (1) 1Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied ...

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