Rz. 16a

Ist ein Ersatzmitglied selbst verhindert, ist zu differenzieren: Handelt es sich um einen Nachrücker nach § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG, rückt er auch dann dauerhaft in den Betriebsrat ein, wenn er selbst längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist.[1] Handelt es sich dagegen um einen Vertretungsfall nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wird teilweise vertreten, dass im Fall der Verhinderung des Ersatzmitglieds dieses gleichwohl in den Betriebsrat einrückt und sodann vom nächstberufenen Ersatzmitglied vertreten wird. Das BAG hat allerdings zusätzlich darauf abgestellt, ob im Vergleich zum ursprünglichen Vertretungsfall die zeitliche Dauer der Verhinderung des eingetretenen Ersatzmitglieds als unerheblich anzusehen ist.[2] Daraus kann man wohl folgern, dass ein bereits zu Beginn des Vertretungsfalls oder später längerfristig verhindertes Ersatzmitglied nicht in den Betriebsrat einrückt bzw. aus ihm ausscheidet.[3] Relevant ist dies insbesondere für die Frage des besonderen Kündigungsschutzes.

[1] Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 9.2.1994, 3 Sa 1376/93.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 9.11.1977, 5 AZR 175/76, NJW 1978, 909.

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