Rz. 1

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitnehmern (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG) und leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Der Sprecherausschuss repräsentiert die leitenden Angestellten, der Betriebsrat alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Jede dieser Gruppen kann nur ihre Vertretung wählen und ist nur in ihrer Vertretung wählbar. Das erfordert die eindeutige Zuordnung eines jeden Mitarbeiters zur Gruppe der leitenden Angestellten oder zu der Gruppe der (sonstigen) Arbeitnehmer. Hierfür ist das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG geschaffen worden.

 

Rz. 2

Das Zuordnungsverfahren findet nur bei Wahlen zum Betriebsrat und zum Sprecherausschuss Anwendung, wenngleich beide Wahlen nicht zwingend parallel stattfinden müssen . Es findet allerdings auch Anwendung, wenn anstelle des Betriebsrats durch Tarifvertrag nach § 3 BetrVG eine andere Arbeitnehmervertretung gesetzt wurde. Es gilt nicht für Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nach den Mitbestimmungsgesetzen. Das Zuordnungsverfahren findet auch keine Anwendung, wenn nur ein Betriebsrat gewählt wird und ein Sprecherausschuss nicht besteht (oder umgekehrt kein Betriebsrat existiert, aber ein Sprecherausschuss gewählt werden soll). Das Zuordnungsverfahren ist gesetzlich zwingend ausgestaltet. Soweit es Anwendung findet, kann es weder durch Tarifvertrag noch durch Vereinbarung im Betrieb durch ein anderes Zuordnungsverfahren ersetzt werden.

 

Rz. 3

§ 18a BetrVG unterscheidet zwei verschiedene Fälle:

  • Betriebsratswahl und Sprecherausschusswahl finden gleichzeitig statt[1] oder
  • es findet nur eine Betriebsratswahl oder nur eine Sprecherausschusswahl statt[2].
[1] Dazu Rz. 4 ff.
[2] Dazu Rz. 16 ff.

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