Rz. 11

Nach § 108 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ein Einsichtsrecht in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen.[1] Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sachgerecht vorzubereiten. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zu überlassen (aus der Hand zu geben). Eine dauerhafte Überlassung der Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss ist demgegenüber nicht erforderlich.

 
Hinweis

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können sich anhand der vorgelegten Unterlagen einzelne Notizen machen. Vollständige Abschriften oder Kopien dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers aber nicht angefertigt werden (BAG, Beschluss v. 20.11.1984, 1 ABR 64/82[2]).

Sind die vom Wirtschaftsausschuss gewünschten Berichte vom Umfang her so überschaubar, dass dessen Informationsanspruch durch die Überlassung dieser Berichte in Papierform problemlos erfüllt werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss oder dessen Mitgliedern diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (LAG Köln, Beschluss v. 10.03.2017, 9 TaBV 17/16).

[1] Vgl. hierzu § 106 Rz. 20.
[2] NZA 1985, 432.

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