Rz. 20

Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen unaufgefordert vorzulegen. Was erforderlich ist, bestimmt der Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für vorzulegende Unterlagen:

Jahresabschluss mit Wirtschaftsprüfungsbericht[1], Erfolgsberechnungen, Betriebsstatistiken, Produktions- und Investitionsplanungen, Rationalisierungspläne, sonstige Berichte (z. B. einer Unternehmensberatung), Pläne, Schaubilder, Gutachten, Bedarfsanalysen, Organisationsmodelle, Rentabilitätsberechnungen, Auftrags-, Produktions- und Verkaufsstatistiken, Bilanzen und Bilanzanalysen, Pläne über den Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und Ist-Zahlen zur Diskussion von Zukunftsperspektiven, Marktanalysen, Umsatzzahlen, Kalkulationsgrundlagen, Kennzahlen, Bewertungen des Unternehmens durch Rating-Agenturen, Unterlagen zur Ermittlung des Personalbedarfs sowie Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern oder Fremdpersonal stehen.[2].

 

Rz. 21

Vorlage der Unterlagen bedeutet, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses Einsicht nehmen dürfen (§ 108 Abs. 3 BetrVG) und die Unterrichtung unter Bezugnahme auf diese Unterlagen zu erfolgen hat. Grundsätzlich genügt hierzu die Einsichtnahme in einer Sitzung, lediglich bei Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen kann der Unternehmer verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses schon vor der Sitzung – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zu überlassen.[3] Hierzu kann er Kopien verteilen oder die Unterlagen im Original überlassen. Mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers kann dem Zweck der Vorlagepflicht auch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses in den Diensträumen des Arbeitgebers zur freien Einsichtnahme ohne Anwesenheit des Arbeitgebers überlassen werden.[4] Die überlassenen Unterlagen sind spätestens bei Beendigung der Sitzung zurückzugeben.

 
Hinweis

Beachte:

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind ohne Zustimmung des Unternehmers nicht berechtigt, von den überlassenen Unterlagen Kopien oder Abschriften zu fertigen, sie dürfen sich allenfalls Notizen machen.[5]

[2] Alle Fitting, § 106, Rz. 37 mwN.
[4] Vgl. Richardi/Annuß, § 106 BetrVG, Rz. 30.

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