Rz. 29

§ 103 Abs. 3 BetrVG ist nicht anwendbar im Fall einer Betriebsspaltung oder Reorganisation des Betriebs, da es sich hierbei nicht um eine Versetzung handelt, der betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger vielmehr seinen Arbeitsplatz behält[1] oder wenn er zwar im Zuge dieser Maßnahmen versetzt wird, jedoch der Betriebsrat, dem er angehört, nach § 21a Abs. 1 BetrVG oder § 21b BetrVG untergeht und er kein Restmandat nach § 21b BetrVG hat.[2]

[1] Annuß, NZA-Sonderheft 2001, 367.
[2] Fitting, § 103 Rz. 67.

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