Rz. 65

Ausnahmsweise ist nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG eine ordentliche Kündigung von in § 15 Abs. 13 KSchG genannten Personen im Fall der Stilllegung des ganzen Betriebs oder einer Betriebsabteilung zulässig. Die Kündigung bedarf in diesen Fällen nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, es ist aber nach allgemeiner Auffassung ein Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Unter Stilllegung ist die Aufgabe des Betriebszwecks und damit die Auflösung der zu diesem Zweck geschaffenen Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für eine nicht nur vorübergehende, zeitlich noch unbestimmte Dauer aufgrund eines ernstlichen Willensentschlusses des Arbeitgebers zu verstehen. Die Kündigung ist regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, d. h. die Kündigungsfrist darf i. d. R. erst mit der Stilllegung ablaufen, während die Kündigung schon früher ausgesprochen werden kann.

 

Rz. 66

Die Stilllegung einer Betriebsabteilung kann i. d. R. nicht zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines sonstigen Funktionsträgers führen (§ 15 Abs. 5 KSchG). Es ist vielmehr in eine andere Betriebsabteilung zu gleichen Arbeitsbedingungen zu übernehmen.

 

Rz. 67

Eine Kündigung ist in eng begrenzten Ausnahmefällen nur zulässig, wenn die Übernahme in andere Abteilungen aus zwingenden betrieblichen Gegebenheiten nicht möglich ist, was vom Arbeitgeber zu beweisen ist.[1] Unter Umständen ist für das Betriebsratsmitglied ein anderer Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen.[2]. Dabei sind auch die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.[3] Wenn kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, muss der Arbeitgeber dem Mandatsträger einen höherwertigen Arbeitsplatz nicht anbieten; dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied das Anforderungsprofil für diesen Arbeitsplatz erfüllen würde.[4]

[1] BAG, Urteil v. 25.11.1981, 7 AZR 382/79.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge