Rz. 25

Eine Versetzung (vgl. die gesetzliche Definition in § 95 Abs. 3 BetrVG) kann nur dann zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen, wenn die in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen betriebsübergreifend, also in einen anderen Betrieb eines Unternehmens versetzt werden sollen. Nur bei Ausscheiden aus dem Betrieb endet die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers. § 103 Abs. 1 BetrVG kommt also nur in Unternehmen mit mindestens 2 Betrieben zur Anwendung. Für die Anwendung des § 103 Abs. 3 BetrVG ist es unerheblich, ob es um den Amtsverlust eines Betriebsratsmitglieds geht, das einem Betriebsrat mit Vollmandat, Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) oder Restmandat (§ 21b BetrVG) angehört.

 

Rz. 26

Eine Versetzung innerhalb eines Betriebs, für den der Funktionsträger gewählt ist oder als Wahlbewerber gewählt werden will, bedarf also nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 BetrVG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsrat überhaupt nicht beteiligt werden muss, vielmehr ist in solchen Fällen, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen.

 
Hinweis

Beachte:

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine vorläufige Versetzung nach § 100 BetrVG durchzuführen.

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