Rz. 5

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Betriebe und auch für alle gemeinsamen Betriebe mehrerer Unternehmen in Deutschland. Es kommt hierbei nicht auf die Staatsangehörigkeit des Inhabers oder der Arbeitnehmer an. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt demnach auch für Betriebe von Unternehmen im Inland, die ihren Sitz im Ausland haben. Insoweit gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip.

 

Rz. 6

Dagegen findet das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung auf im Ausland gelegene Betriebe deutscher Unternehmen. Auch für die dem deutschen Recht unterliegende Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats des inländischen Betriebs. Eine Ausnahme gilt aber im Fall der "Ausstrahlung des Betriebsverfassungsgesetzes", wenn z. B. ein Montagearbeiter vorübergehend von einem deutschen Betrieb ins Ausland entsendet wird. In diesem Fall bleibt der Inlandsbetriebsrat zuständig für die auf diesen Arbeitnehmer bezogenen Mitbestimmungsrechte. Unter Ausstrahlung versteht man die Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrVG auf Mitarbeiter von inländischen Betrieben, die im Ausland tätig werden. Auch diese Mitarbeiter gehören zu einem inländischen Betrieb, wenn sie nur vorübergehend im Ausland außerhalb einer betrieblichen Organisation beschäftigt werden. Ist der Auslandseinsatz zeitlich beschränkt (z. B. befristet) oder hat sich der inländische Arbeitgeber das Recht des jederzeitigen Rückrufs vorbehalten, stehen dem inländischen Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG zu. Wird dagegen der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit nur im Ausland eingestellt, kommt eine Ausstrahlung des deutschen BetrVG nur dann in Betracht, wenn z. B. aufgrund einer Weisungsgebundenheit eine enge Bindung an den inländischen Betrieb erzeugt wird. Dagegen gehören Arbeitnehmer, die auf Dauer in einem ausländischen Betrieb eingesetzt werden, nicht zu den Arbeitnehmern eines inländischen Betriebs und unterfallen damit nicht dem BetrVG. Ob trotz Auslandsaufenthalt (noch) eine Beziehung zum Inlandsbetrieb besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

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