Rz. 39

Die Abberufung von Mitgliedern des Betriebsausschusses erfolgt durch Beschluss in einer Sitzung des Betriebsrats. Einen Beschluss kann jedes Betriebsratsmitglied beantragen. Zur Sitzung muss ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen werden. In der dabei mitgeteilten Tagesordnung muss auf die beantragte Abberufung hingewiesen werden. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats erfordert nach § 33 Abs. 2 BetrVG, dass mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Abstimmung über die Abberufung erfolgt geheim, sofern die Ausschussmitglieder in einer Verhältniswahl gewählt wurden. Bei einer Mehrheitswahl kann über die Abberufung auch offen abgestimmt werden[1].

 

Rz. 40

Besondere Fristen sind für die Abberufung nicht einzuhalten. Die Abberufung kann außerdem jederzeit erfolgen und wirkt regelmäßig mit sofortiger Wirkung. Bei der Abstimmung ist auch das betroffene Ausschussmitglied stimmberechtigt[2].

 

Rz. 41

Eine Abberufung des Vorsitzenden des Betriebsausschusses sowie seines Stellvertreters kann nur dadurch erfolgen, dass sie aus dem Amt als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats ausscheiden oder sogar aus dem Betriebsrat insgesamt ausscheiden. Eine separate Abberufung von der Funktion innerhalb des Betriebsausschusses ist unzulässig, da beide kraft Gesetzes Mitglied des Betriebsausschusses sind[3].

[1] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 26; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 50; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 36; a. A. Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 14.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 15; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 28; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 45; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 32.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 15; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 24.

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