Rz. 23

Nach § 107 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Daher kommt die Übertragung auf einen Ausschuss nur ab einer Betriebsratsgröße von neun Mitgliedern (nur dann kann ein Betriebsausschuss gebildet werden, § 27 BetrVG), der Betrieb in der Regel also mindestens 201 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 9 BetrVG), in Betracht.

 

Rz. 24

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf bis zur Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses (bis zu 11 je nach Größe des (Gesamt-)Betriebsrats) in beliebiger Höhe festgesetzt werden. Es braucht keine ungerade Zahl zu sein. Der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat hat zudem das Recht, weitere Arbeitnehmer, die auch dem Betriebsrat angehören können, bis zur Zahl der Ausschussmitglieder zusätzlich in den Ausschuss zu berufen, sodass die Höchstzahl der Ausschussmitglieder 22 betragen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge