Rz. 9

Bilden mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, so ist, wenn insgesamt in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, selbst bei rechtlicher Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen, ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Das BAG geht bei dieser Konstellation von einer Gesetzeslücke aus, was im Hinblick auf den Zweck der §§ 106 ff. BetrVG zu deren entsprechender Anwendung und zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen führt.[1] Beschäftigt nur ein beteiligtes Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer, kann die Bildung eines einheitlichen Wirtschaftsausschusses für die Gruppe der Trägerunternehmen in analoger Anwendung des § 106 BetrVG in Betracht kommen.[2] Die Zahlengrenzen des § 106 Abs. 1 BetrVG sind insoweit allein auf den Gemeinschaftsbetrieb zu beziehen, mit der Folge, dass die ggf. an anderen Standorten vorhandenen sonstigen Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nicht einzurechnen sind.

Für einen aus zwei Unternehmen bestehenden Gemeinschaftsbetrieb, von denen eines das herrschende Unternehmen und Alleineigentümer des anderen ist, wird ein Wirtschaftsausschuss nur beim herrschenden Unternehmen gebildet (§ 17 Abs. 1 AktG).[3]

Ist ein Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet worden, kann auch keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.[4]

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