Rz. 9

Als Beendigungstatbestände kommen Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, arbeitsgerichtliche Vergleiche sowie Auflösungsurteile[1] in Betracht. Diese Aufzählung ist indes nicht abschließend. Auch wenn eine Entlassungsentschädigung gerade deswegen gewährt wird, weil das Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise beendet wurde, führt dies unter den Voraussetzungen von § 158 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Dagegen spielt es im Gegensatz zu § 159 SGB III bei § 158 Abs. 1 SGB III keine Rolle, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.[2] Endet das Arbeitsverhältnis allerdings aufgrund einer gesetzlichen Regelung, so scheint das BSG der Auffassung zu sein, dass in solchen Fällen allein schon deshalb die Ruhensvorschrift des § 158 Abs. 1 SGB III nicht zur Anwendung kommen kann.[3]

 

Rz. 10

Während zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Entlassungsentschädigung Kausalität bestehen muss, kann diese nach Auffassung der Rechtsprechung im Verhältnis Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung der Entlassungsentschädigung fehlen.[4] Dies führt trotz der hiergegen geäußerten Kritik[5] dazu, dass der Ursachenzusammenhang selbst dann nicht entfällt, wenn die Abfindung auch bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre[6].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge