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In einigen Entscheidungen verwendet die Rechtsprechung das Merkmal nur als Zusammenfassung der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.[1] Ihm kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Insofern hat auch der Gesetzgeber das Merkmal der betrieblichen Eingliederung nicht in § 611a BGB aufgenommen.

Gewichtiges Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft kann es aber sein, dass eine Tätigkeit regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann dann aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen: Die Tätigkeit ist so in eine vom Arbeitgeber vorgegebene Organisation eingefügt, dass sie per se eine Fremdbestimmtheit mit sich bringt. Das BAG hat diesem Gedanken in mehreren Entscheidungen entscheidende Bedeutung beigemessen.[2] Maßgebend ist hier die personelle und organisatorische Abhängigkeit für die Erbringung der Arbeitsleistung.[3]

Die fehlende ausdrückliche Nennung der betrieblichen Eingliederung lässt sich auch im Rahmen von § 611a BGB im Wege der Auslegung korrigieren. Die Regelung in § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB enthält mit dem Begriff der persönlichen Abhängigkeit das Einfallstor für die Berücksichtigung nicht ausdrücklich in der Vorschrift benannter Indizien. Daher ist das Vorliegen der betrieblichen Eingliederung, trotz fehlender Benennung in § 611a Abs. 1 BGB weiterhin ein Kriterium der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft.

Nach Ansicht des BAG sind deshalb Lehrer an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen (so für Lehrer an Abendgymnasien[4]), während die geringere Einbindung in ein Schul- oder Ausbildungssystem bei Volkshochschuldozenten und Lehrkräften an Musikschulen für den Regelfall zur Folge hat, dass sie nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig werden[5]. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht dagegen die Befugnis, sich der Hilfe Dritter bedienen zu können.[6]).

[2] Etwa für Orchestermusiker (BAG, Urteil v. 14.2.1974, 5 AZR 298/73, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 12 und BAG, Urteil v. 3.10.1975, 5 AZR 427/74, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 16; ebenso BAG, Urteil v. 29.7.1976, 3 AZR 7/75, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 41).
[3] BAG, Urteil v. 23.4.1980, 5 AZR 426/79, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 34.
[4] BAG, Urteil v. 12.9.1996, 5 AZR 104/95, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 122.
[5] BAG, Urteil v. 21.11.2017, 9 AZR 117/17, NZA 2018, 448; BAG, Urteil v. 24.6.1992, 5 AZR 384/91, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 61.
[6] BAG, Urteil v. 13.3.2008, 2 AZR 1037/06, NZA 2008, 878 ; BAG, Urteil v. 11.8.2015, 9 AZR 98/14, AP Nr. 128 zu § 611 BGB Abhängigkeit zu I 2. b) aa) (4) der Gründe; BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 295/18, NZA 2019, 1411.

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