Leitsatz (redaktionell)

1. Ist streitig, ob zwischen dem zur Dienstleistung Verpflichteten und dem Berechtigten ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertragsverhältnis als "freier Mitarbeiter" besteht und sprechen nach den objektiven Gegebenheiten ebenso viele Gründe für die eine wie für die andere Vertragsform, so kommt es zunächst darauf an, ob nach dem Willen beider Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war.

2. Hat der Dienstberechtigte dem zur Dienstleistung Verpflichteten nur einen Vertrag als freier Mitarbeiter angeboten und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich um eine Anstellung als Arbeitnehmer zu bewerben, so ist die Wahl dieser Vertragsform dann ein Mißbrauch der Vertragsfreiheit, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern nur der Umgehung des Sozialschutzes, insbesondere des Kündigungsschutzes, dient. In diesem Fall muß der Dienstberechtigte sich so behandeln lassen, als habe er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

 

Normenkette

ArbGG § 5; BGB §§ 611, 620

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 30.04.1973; Aktenzeichen 2 Sa 41/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439975

BAGE 25, 505-513 (LT1-2)

BAGE, 505

BB 1974, 838 (LT1-2)

DB 1974, 1487 (LT1-2)

SAE 1974, 248 (LT1-2)

AP § 611 BGB Abhängigkeit (LT1-2), Nr 12

EzA § 611 BGB, Nr 16

UFITA 73, 296-303 (LT1-2)

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