Rz. 139

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst ist, hat es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gleichwohl aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG.

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.[1] Neben dem Auflösungsantrag ist daher kein ausdrücklicher Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erforderlich[2], wenn der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG stellt.[3]

[1] BAG, Urteil v. 23.6.1993, 2 AZR 56/93, NZA 1994, 264, 265.
[2] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 39.
[3] Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG kann der Auflösungsantrag grds. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden.

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