Rz. 7

Seit der Junk-Entscheidung des EuGH[1] bedeutet die Sperrzeit, dass die rechtliche Beendigungswirkung der arbeitgeberseitigen Kündigung bzw. der sonstigen vom Arbeitgeber veranlassten Beendigungshandlung (z. B. Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag) nicht in der Sperrfrist eintreten darf[2]. Solange die Sperrfrist läuft, ist die Beendigungswirkung der vom Arbeitgeber bzw. – bei entsprechender arbeitgeberseitiger Veranlassung – vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung oder des vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrags gehemmt. Der Lauf der Sperrfrist führt also zu einem Entlassungsverbot für den Arbeitgeber, nicht hingegen zu einem Beschäftigungsgebot für den Arbeitnehmer.[3] D. h., der Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, über den Beendigungstermin hinaus bis zum Ende der Sperrfrist zu arbeiten. Zeigt der Arbeitnehmer jedoch seine Leistungsbereitschaft an und beschäftigt ihn der Arbeitgeber dennoch nicht, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist nach § 615 BGB zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet.

 

Rz. 8

Hat der Arbeitgeber die Massenentlassung ordnungsgemäß angezeigt und eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen, deren Kündigungsfrist vor dem Ende der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder 2 KSchG abläuft, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Sperrfrist fort. Eine nach erfolgter Anzeigenerstattung ausgesprochene Kündigung bleibt trotz des Laufs der Sperrfrist als Rechtsgeschäft grds. wirksam.[4] Sie beendet, sofern der in der Kündigungserklärung vorgesehene Kündigungstermin vor Ablauf der Sperrfrist liegen sollte, das Arbeitsverhältnis nur nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats (bzw. mit Ablauf von 2 Monaten im Falle des § 18 Abs. 2 KSchG) nach Eingang der Anzeige. Geregelt wird durch § 18 Abs. 1 KSchG insoweit der Vollzug der Entlassung. Das "Wirksamwerden" i. S. d. Regelung bezieht sich daher auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung. Die Sperrfrist umschreibt damit nur einen "Mindestzeitraum", der zwischen der Anzeigenerstattung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss.[5] Nach Ansicht des BAG steht diesem Ergebnis auch nicht die MERL entgegen.[6] Ist die Kündigung nur zu einem bestimmten Kündigungstermin möglich (z. B. zum Quartalsende) und liegt dieser Termin in der Sperrfrist, läuft das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Sperrfrist aus und nicht etwa erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin.[7] Denn die Sperrfrist etabliert lediglich einen Mindestzeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; weder verlängert sie die Kündigungsfrist über diesen Mindestzeitraum hinaus, noch verschiebt sie den Beginn der Kündigungsfrist.[8]

[2] BAG, Urteil v. 6.11.2008, 2 AZR 935/07, NZA 2009, 1013, 1015 f.; BAG, 13.2.2020, 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006, Rz. 105; näher zum Ganzen Lembke/Oberwinter, NJW 2007, 721, 726 f.
[3] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 18 KSchG Rz. 6.
[4] S. auch Lembke/Oberwinter, § 17 KSchG Rz. 5, 38.
[7] APS/Moll, 7. Aufl. 2024, § 18 KSchG Rz. 34; Lembke/Oberwinter, NJW 2007, 721, 726; a. A. LAG Hessen, Urteil v. 16.3.1990, 6 Sa 1298/90, DB 1991, 658.
[8] BAG, Urteil v. 6.11.2008, 2 AZR 935/07, NZA 2009, 1013, Rz. 27.

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