Rz. 42

Im Bereich von betriebsbedingten Kündigungen gelten für leitende Angestellte grds. keine Besonderheiten. Bei der Sozialauswahl gibt es aus Arbeitgebersicht allerdings häufig weniger Probleme. Je spezieller die Aufgabe des Angestellten, desto kleiner der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer.[1] Häufig entfällt eine Sozialauswahl mangels vorhandener vergleichbarer Arbeitnehmer ganz.

[1] Vogel, NZA 2002, 313, 316. Gallner/Mestwerdt/Nägele-Pfeiffer, § 14 KSchG, Rz. 34.

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