Rz. 39

Leitende Angestellte treffen i. d. R. höhere Sorgfalts- und Treuepflichten. Deren Nichteinhaltung kann deshalb auch schneller eine Kündigung nach sich ziehen, als bei anderen Arbeitnehmern.[1]

 

Beispiel

[2]

Ein leitender Angestellter darf sich im Fall plötzlicher Erkrankung jedenfalls dann, wenn seine Anwesenheit im Betrieb aus besonderem Anlass (z. B. Probelauf einer von ihm entwickelten Maschine) notwendig ist, nicht darauf beschränken, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit durch Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung ohne jede Erläuterung einfach nur anzuzeigen. Er muss sich vielmehr – sofern ihm dies aus besonderen, vor allem aus Gesundheitsgründen nicht unmöglich ist – darum kümmern und den Arbeitgeber entsprechend unterrichten, was in seinem Aufgabenbereich ohne seine Anwesenheit geschehen soll. Die Verletzung dieser vertraglichen Hauptpflicht kann – je nach den Umständen – die fristlose Entlassung des Angestellten rechtfertigen.

 

Rz. 40

Aufgrund der besonderen Stellung der leitenden Angestellten ist in den meisten Fällen einer Störung im Vertrauensbereich vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung auch keine Abmahnung erforderlich. Leitende Angestellte verfügen i. d. R. über die erforderliche Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit, arbeitsvertragswidriges Verhalten zu erkennen. Deshalb und aufgrund der sich aus ihrer Vorgesetztenstellung regelmäßig ergebenden Vorbildfunktion wissen sie, dass der Arbeitgeber Pflichtverletzungen nicht folgenlos hinnehmen wird.[3] Der Hinweis- sowie Warn- und Androhungsfunktion einer Abmahnung bedarf es deshalb regelmäßig nicht.[4]

 

Rz. 41

Den leitenden Angestellten treffen höhere Sorgfalts- und Prüfungspflichten[5], aber auch besondere Pflichten, den Arbeitgeber vor Entscheidungen über mögliche Konflikte zwischen eigenen und Arbeitgeberinteressen zu unterrichten (z. B. bei verwandtschaftlichen Beziehungen zum Geschäftspartner[6]).

[1] Im Ergebnis ebenso Gallner/Mestwerdt/Nägele-Pfeiffer, § 14 KSchG, Rz. 33.
[3] Vogel, NZA 2002, 313, 315; ähnlich Martens, Das Arbeitsrecht der leitenden Angestellten, 1982, S. 219.
[4] Grundsätzlich für die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung wohl KPK/Bengelsdorf, KSchG, 3. Aufl. 2004, § 14 KSchG, Rz. 29.

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