Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Angestellter, dem Einzelprokura erteilt ist und der die Geschäfte der Firma des Arbeitgebers nahezu selbständig führt, ohne an Weisungen des Arbeitgebers gebunden und seiner Kontrolle unterworfen zu sein, kann sich nicht uneingeschränkt auf den Grundsatz berufen, daß das wirtschaftliche Risiko zu Lasten des Arbeitgebers geht. Die Stellung eines solchen Angestellten als des alleinigen Geschäftsführers ist nicht ohne Einfluß auf das Ausmaß seiner Sorgfaltspflicht, seines Pflichtenkreises und damit auch seiner Haftung. Ein solcher Angestellter hat dafür zu sorgen, daß die Vermögenswerte, die der Firma des Arbeitgebers zustehen, ohne vermeidbare Schädigung des Arbeitgebers behandelt werden.

2. Es wird dabei verblieben, daß Forderungen aus positiver Vertragsverletzung erst in 30 Jahren verjähren (BAG 1961-03-24 1 AZR 477/59 = AP Nr 1 zu § 195 BGB).

 

Normenkette

BGB §§ 195, 276, 611, 666, 675

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.11.1969; Aktenzeichen 7 Sa 126/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437372

DB 1971, 52

AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Nr 60

AR-Blattei, ES 870 Nr 73

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 73

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 3

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