Leitsatz (redaktionell)

1. Ein kaufmännischer Angestellter eines Versorgungsunternehmens, der mit der Abrechnung der Hauskassierer betraut ist, ist zu einer Meldung an seinen Arbeitgeber verpflichtet, wenn er vermutet, daß einer der Hauskassierer Unterschlagungen begangen hat. Bei Verletzung dieser Pflicht handelt er rechtswidrig und schuldhaft.

2. Auf BGB § 254 kann sich der Schädiger zum mindesten in aller Regel dann nicht berufen, wenn er vorsätzlich gehandelt und der Vorsatz die Schädigung mit umfaßt hat.

3. BGB § 254 ist gegenüber einem durch den Arbeitnehmer geschädigten Arbeitgeber in der Regel dann anzuwenden, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Organisationsmängel einschließlich unzureichender Kontrollmaßnahmen festzustellen sind.

 

Orientierungssatz

1. Gefahrgeneigte Arbeit.

2. Gesamtschuldnerschaft.

3. Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.10.1969; Aktenzeichen 13 (8) Sa 320/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437343

BAGE 22, 375

BAGE, 375

BB 1970, 1048

DB 1970, 1598

NJW 1970, 1861

ARST 1970, 169

SAE 1971, 97

AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Nr 57

AR-Blattei, ES 870 Nr 69

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 69

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 1

MDR 1970, 957

PERSONAL 1970, 247

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