Rz. 27

Des Weiteren müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Auflösung stellt:[1]

 

Rz. 28

Der Arbeitnehmer muss den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.

 

Rz. 29

Das Gericht muss feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies ist im Falle des § 13 Abs. 2 KSchG bei sittenwidriger Kündigung stets gegeben, aber auch bei einer gegen das Maßregelungsverbot verstoßenden Kündigung (siehe Rz. 20).

 

Rz. 30

Schließlich muss dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Dies kann bei einer sittenwidrigen Kündigung je nach den Umständen leicht der Fall sein[2], doch kann die Unzumutbarkeit nicht wegen der Sittenwidrigkeit bereits vermutet werden.

[1] Wegen der Einzelheiten des § 9 KSchG siehe § 9, Rz. 6 ff., 31 ff.
[2] KPK/Bengelsdorf, KSchG, 3. Aufl. 2004, § 13 KSchG, Rz. 102.

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