Rz. 20
Zu Grundsätzen und Einzelfällen der sittenwidrigen Kündigung vgl. § 138 BGB, Rz. 9 ff.
Ungeachtet seines Wortlauts gilt § 13 Abs. 2 KSchG auch für eine maßregelnde, nach § 612a BGB unwirksame, Kündigung.[1] Das bedeutet, dass ein Auflösungsauftrag des Arbeitgebers in diesem Fall (§ 13 Abs. 2 KSchG sieht einen Auflösungsantrag nur für den
vor, wie sich aus dem Verweis lediglich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG ergibt) ausscheidet. Das BAG folgert dies aus dem Wesen des Maßregelungsverbots als Sonderfall der Sittenwidrigkeit.[2]
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