Rz. 33

Bei Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung. Außerdem hat er einen Anspruch auf Nachzahlung der während des Kündigungsschutzprozesses aufgelaufenen Annahmeverzugsvergütung (§ 615 Satz 1 BGB), ggf. unter Anrechnung eines etwaigen Zwischenverdienstes nach § 11 KSchG.[1]

 

Rz. 34

Steht der Arbeitnehmer bei Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess in einem neuen Arbeitsverhältnis, kann er seine Tätigkeit beim alten Arbeitgeber i. d. R. nicht sofort wieder aufnehmen (vgl. Rz. 13 ff.). Wenn er das neue Arbeitsverhältnis nach Rechtskraft des Urteils unverzüglich gekündigt hat, behält er für die Zeit der Kündigungsfrist gegenüber seinem alten Arbeitgeber den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB. Der alte Arbeitgeber hat die beim Arbeitnehmer bestehende Unmöglichkeit der Arbeitsaufnahme selbst zu vertreten.[2] Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis eine unverhältnismäßig lange Kündigungsfrist vereinbart hat oder ein länger laufendes befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsmöglichkeit vor Befristungsende eingegangen ist (vgl. Rz. 16).[3] Allerdings beschränkt sich der Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung aus dem neuen (Interims-)Arbeitsverhältnis und dem Anspruch aus dem alten Arbeitsverhältnis.

[1] Hierzu Rambach, § 11 Rz. 15 ff.
[2] ErfK/Kiel, § 12 KSchG Rz. 8; MünchKommBGB/Hergenröder, § 12 KSchG Rz. 21; APS/Biebl, § 12 KSchG Rz. 22.
[3] MünchKommBGB/Hergenröder, § 12 KSchG Rz. 21.

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