Rz. 787

Ein Betriebsübergang als solcher kann eine betriebsbedingte Beendigungskündigung nicht rechtfertigen; dem steht das Kündigungsverbot nach § 613a BGB entgegen.[1] Eine betriebsbedingte Kündigung kommt aber aus "anderen Gründen" in Betracht, wenn der Veräußerer anlässlich des Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs Rationalisierungsmaßnahmen durchführt, die unabhängig vom Betriebsübergang zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen. Der Veräußerer kann in Umsetzung der Rationalisierungspläne des Erwerbers bereits Kündigungen aussprechen, sog. betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Erwerberkonzepts (BAG, Urteil v. 20.3.2003, 8 AZR 97/02[2]).

 

Rz. 788

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB widerspricht. Der Arbeitgeber kann dem daraus folgenden Überhang an Arbeitskräften mit einer Kündigung begegnen (BAG, Urteil v. 15.12.2016, 8 AZR 613/15[3]; BAG, Urteil v. 21.4.2016, 8 AZR 728/14[4]). Problematisch kann in diesen Fällen jedoch die Sozialauswahl werden.[5]

[1] Einzelheiten vgl. Worzalla, § 613a BGB, Rz. 44-47.
[2] NZA 2003 S. 1027; Schmädicke, NZA 2014, S. 515.
[3] BeckRS 2016, 121201.
[4] BeckRS 2016, 73351.
[5] Vgl. Worzalla, § 613a BGB, Rz. 42.

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