Rz. 780
Ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) kann von einem Arbeitskräfteüberhang nicht berührt werden. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; der betriebliche Beschäftigungsbedarf kann auf den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keinen Einfluss mehr haben und der bereits verdiente Lohnanspruch in der Freistellungsphase nicht eingeschränkt werden.[1] Das Arbeitsverhältnis kann nicht mehr betriebsbedingt gekündigt werden. Selbst eine Betriebsstilllegung kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase nicht rechtfertigen. Das gilt sogar für eine Kündigung durch einen Insolvenzverwalter; insolvenzrechtliche Besonderheiten können kein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis begründen (BAG, Urteil v. 5.12.2002, 2 AZR 571/01[2]; BAG, Urteil v. 16.6.2005, 6 AZR 476/04[3]).
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