Rz. 780

Ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) kann von einem Arbeitskräfteüberhang nicht berührt werden. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; der betriebliche Beschäftigungsbedarf kann auf den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keinen Einfluss mehr haben und der bereits verdiente Lohnanspruch in der Freistellungsphase nicht eingeschränkt werden.[1] Das Arbeitsverhältnis kann nicht mehr betriebsbedingt gekündigt werden. Selbst eine Betriebsstilllegung kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase nicht rechtfertigen. Das gilt sogar für eine Kündigung durch einen Insolvenzverwalter; insolvenzrechtliche Besonderheiten können kein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis begründen (BAG, Urteil v. 5.12.2002, 2 AZR 571/01[2]; BAG, Urteil v. 16.6.2005, 6 AZR 476/04[3]).

[1] ErfK/Rolfs, 18. Aufl. 2018, § 8 ATG, Rz. 19; APS/Kiel, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG, Rz. 467.
[2] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125, NZA 2003 S. 789.
[3] AP ATG § 3 Nr. 13, NZA 2006 S. 270.

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