Rz. 675

Der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen ist die unternehmerische Entscheidung auf der Umsetzungsebene. Das Gericht prüft in vollem Umfang, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine zur Verringerung des Arbeitsvolumens führende Entscheidung getroffen hat, ob die Gründe, auf denen sie beruht, existieren und ob die getroffene Entscheidung für den Wegfall des Arbeitsplatzes kausal ist. Ein organisatorisches Unternehmerkonzept wird auf der Umsetzungsebene dahingehend geprüft, ob seine Durchführung oder eingeleitete Durchführung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.[1]

 

Rz. 676

Das Bundesarbeitsgericht differenziert im Hinblick auf die hinter der Unternehmensentscheidung liegenden Gründe zwischen außerbetrieblichen und innerbetrieblichen Umständen.[2] In erster Linie hilft diese deskriptive Differenzierung, den Kündigungssachverhalt im Prozess transparent zu machen und die Prüfungsschritte zu systematisieren.[3] Darüber hinaus spielt die Differenzierung in einem möglichen Kündigungsschutzprozess eine Rolle: Inhalt und Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers sind abhängig von den tragenden Kündigungsgründen.[4]

 

Rz. 677

Außerbetriebliche Kündigungsgründe: Unter außerbetrieblichen Gründen versteht man externe, von der Betriebsorganisation unabhängige Gründe, die von außen auf den Betrieb einwirken und konkrete Auswirkungen auf die im Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze haben. So kann ein Auftragsrückgang eines Unternehmens unmittelbar zum Rückgang der Arbeitsmenge in der Versand- und Logistikabteilung führen und betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen (BAG, Urteil v. 15.6.1989, 2 AZR 600/88[5]).

 

Beispiel

  • Auftrags- oder Umsatzrückgang
  • Marktentwicklung
  • Rohstoff- oder Energiemangel
  • Kürzung oder Streichung von Drittmitteln
 

Rz. 678

Nur in seltenen Fällen entschließt sich jedoch der Arbeitgeber zur Reduzierung des Personals in unmittelbarer Abhängigkeit von dem außerbetrieblichen Grund, etwa einem Umsatzrückgang. Häufig wird zwischen den außerbetrieblichen Gründen und dem Kündigungsentschluss eine gestaltende unternehmerische Organisationsentscheidung liegen.

 

Rz. 679

Im Hinblick auf die Kausalität zwischen außerbetrieblichen Gründen und dem Beschäftigungsbedarf sprach das BAG in früheren Entscheidungen von einer "verdeckten Unternehmerentscheidung" (BAG, Urteil v. 30.5.1985, 2 AZR 321/84[6]) oder einer "Selbstbindung" des Arbeitgebers (BAG, Urteil v. 11.9.1986, 2 AZR 564/85[7]; erneut: BAG, Urteil v. 4.5.2006, 8 AZR 299/05[8]): Der Arbeitgeber soll sich bei der selbstbindenden Unternehmerentscheidung darauf beschränken, auf die Veränderungen der außerbetrieblichen Umstände mit Kündigungen als zwangsläufige Folge zu reagieren. Letztlich handelt es sich bei der Reaktion des Arbeitgebers auf außerbetriebliche Gründe ebenfalls um eine freie Unternehmerentscheidung, mit der auf die veränderten äußeren Umstände in Form eines Arbeitsplatzabbaus reagiert wird. Dem Arbeitgeber wäre es unbenommen, auf einen Auftragsrückgang nicht unmittelbar mit einer Personalanpassung zu reagieren, sondern z. B. neue Märkte zu erschließen, auf Vorrat zu produzieren oder aus sonstigen Gründen den Personalvorrat zu halten.[9]

 

Rz. 680

Will der Arbeitgeber daher seine Kündigung als zwangsläufige Folge einer wirtschaftlichen Entwicklung oder eines sonstigen außerbetrieblichen Umstands verstanden wissen, bindet er sich selbst. Ein Kündigungsgrund kann sich daher aus außerbetrieblichen Gründen ergeben, wenn der Arbeitgeber z. B. im Fall eines Auftragsverlustes die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbleibende Arbeitsmenge anpassen will, die sich aus dem verringerten Auftragsbestand und dem daraus resultierenden verringerten Arbeitsvolumen ergibt (BAG, Urteil v. 18.5.2006, 2 AZR 412/05[10]). In diesem Fall darf der Arbeitgeber Personal auch nur insoweit abbauen, als es der vorgegebene Zweck erfordert (BAG, Urteil v. 11.9.1986, 2 AZR 564/85[11]).

 
Hinweis

Die Rechtfertigung einer Kündigung allein mit außerbetrieblichen Umständen sollte gut überlegt sein. Denn der Arbeitgeber ist dann sehr eingeschränkt in seinen Reaktionsmöglichkeiten. Er kann mit diesen Umständen keine Maßnahmen rechtfertigen, mit denen er umfassend auf die außerbetrieblichen Umstände reagiert hat, z. B. in Form einer Sanierung seines Unternehmens. Außerdem bereitet die Darlegung der Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess und des zwangsläufigen Zusammenhangs zwischen den Gründen und dem konkreten Personalabbau größere Schwierigkeiten.

 

Rz. 681

Bedeutung haben die außerbetrieblichen Gründe vor allem in der Dienstleistungsbranche oder im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, in der ein Auftragsrückgang unmittelbar zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen kann. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber sich mit seiner Kündigungsreaktion an die außerbetrieblichen Umstände selbst binden.

 
Hinweis

Beruft der Arbeitgeber sich allein auf außerbetriebliche Gründe, hat er im Kündigungsschutzprozess nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG anhand seiner Auftrags- und Personal...

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