Rz. 669

Der soziale Rechtfertigungsgrund der dringenden betrieblichen Erfordernisse hat sich seit der ursprünglichen Fassung des Kündigungsschutzgesetzes v. 10.8.1951 nicht verändert. Bereits in dieser Fassung stellte der Gesetzgeber klar, dass das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers grds. hinter der betrieblichen Erforderlichkeit des Arbeitsplatzabbaus zurückzutreten hat. So ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der Arbeitnehmer lediglich vor "solchen Kündigungen zu schützen sei, die hinreichender Begründung entbehrten" und "deshalb als willkürliche Durchschneidung des Bandes der Betriebszugehörigkeit" erscheinen.[1]

[1] Vgl. dazu RdA 1951, 63.

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