Rz. 265

Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Gründe müssen eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses bewirken und so schwer wiegen, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortzusetzen.[1]

 

Rz. 266

Die betriebsbedingte Kündigung ist auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG erfüllt sind, aber der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl des Arbeitnehmers die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten Kriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

 

Rz. 267

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist die Kündigung sozialwidrig, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat geschlossen hatte, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht und die Arbeitnehmervertretung deshalb ordnungsgemäß Widerspruch bzw. Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat.[2]

 

Rz. 268

Während bei der Prüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KSchG stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, bei der die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, entfällt dies bei § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Im ersten Fall spricht man von relativer, im 2. Fall von absoluter Sozialwidrigkeit.

 

Rz. 269

Der Begriff der Sozialwidrigkeit wird konkretisiert durch die Diskriminierungsverbote des AGG – einschließlich der ebenfalls im AGG vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen. Diese Bestimmungen sind daher bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten.[3]

[1] LKB/Krause, KSchG, § 1 KSchG Rz. 162.
[2] Vgl. Thüsing, § 102 BetrVG Rz. 1 ff.

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