Rz. 302

Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 ist die Kündigung sozialwidrig, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Die Ursache der Störung muss also im Arbeitsverhältnis selbst liegen. Umstände, die nur die Privatsphäre des Arbeitgebers beeinträchtigen, scheiden als Kündigungsgründe aus, ebenso allgemeine wirtschaftliche oder politische Gründe.[1] Die Störung muss zu einer Beeinträchtigung der unternehmerischen Interessen führen, etwa durch

  • eine Verletzung der Hauptleistungspflicht durch Schlechtleistung oder Nichtleistung (z. B. beim Zuspätkommen),
  • eine Störung des Betriebsablaufs,
  • eine Vertrauensverletzung,
  • wirtschaftliche Beeinträchtigungen.

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Rz. 303

Dass die Kündigung ohne hinreichenden Anlass "sozialwidrig" ist, macht deutlich, dass der Arbeitgeber akzeptieren muss, was gemeinhin noch als sozial adäquat angesehen wird.[2]

 

Beispiel

Führt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitszeit mit seinen Kollegen kurze Begrüßungsgespräche, bei denen über private Themen gesprochen wird, geht dadurch zwar Arbeitszeit verloren. Aber diese geringfügige Störung des Arbeitsverhältnisses wird sozial akzeptiert, sodass sie nicht für eine Kündigung ausreicht.

 

Rz. 304

Die Kündigungsgründe sind streng voneinander zu unterscheiden, da die verhaltensbedingte Kündigung grds. erst nach einer Abmahnung, die betriebsbedingte Kündigung erst nach einer Sozialauswahl erfolgen darf.

[1] HaKo-KSchG/Pfeiffer, 7. Aufl. 2021, § 1 KSchG, Rz. 181.
[2] Linck/Krause/Bayreuther/Krause, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 1 KSchG, Rz. 163.

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