Rz. 9

Der Anspruch des Arbeitnehmers entsteht nicht, wenn er die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Es gelten dieselben Maßstäbe, die bei der Entgeltfortzahlung bestehen (§ 3 EFZG).[1] D. h. diejenigen Umstände und Maßstäbe, die zum Fortfall der Entgeltzahlungspflicht im Krankheitsfall des Arbeitgebers führen, führen auch zum Ausschluss des Anspruchs aus § 617 Abs. 1 BGB. Schuldhaft handelt danach, wer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.[2]

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