Rz. 26

Die Rechtsausübung betrifft jede Art von Rechten, gleich, ob sie sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag, aus Gesetzes- oder Verfassungsrecht ergeben; das Recht muss nicht arbeitsrechtlicher Art sein. Dies folgt nicht nur aus dem weiten Gesetzeswortlaut, der nicht nach der Quelle des ausgeübten Rechts differenziert; auch den Gesetzesmaterialien, die durchgehend nur von "Ausübung von Rechten" sprechen[1], ist kein engeres Verständnis zu entnehmen. Ferner kann nach dem Zweck des Maßregelungsverbots nichts anderes gelten.

Dies bedeutet auch, dass § 612a BGB die rechtliche Zulässigkeit der Rechtsausübung voraussetzt; die Rechtmäßigkeit des Arbeitnehmerverhaltens ist also inzident zu prüfen. Ggf. ist eine aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen Rechtsquelle folgende Rechtseinschränkung ihrerseits auf ihre Rechtmäßigkeit, also die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu prüfen. Allgemein gesprochen muss das Verhalten des Arbeitnehmers im Einklang mit der Rechtsordnung stehen.

Macht der Arbeitnehmer irrtümlich ein tatsächlich nicht bestehendes Recht geltend, kann er sich nicht auf den Schutz des § 612a BGB berufen.[2]

[1] S. Begr. RegE, BT-Drucks. 8/3317 S. 10.
[2] Staudinger/Richardi/Fischinger, Neubearb. 2020, § 612a BGB, Rz. 19.

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