Rz. 19

Das Maßregelungsverbot richtet sich gegen den Arbeitgeber, doch ist der Geltungsbereich nicht auf ihn als Vertragspartner beschränkt; in Betracht kommen ferner diejenigen Dritten, die als Inhaber der betrieblichen Organisationsgewalt – wie z. B. der Entleiher im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung – gegenüber dem Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktion ausüben[1] und damit in die Arbeitgeberstellung einbezogen werden.[2] So ist z. B. die Kündigung einer zu derartigen personellen Maßnahmen berechtigten Person dem Arbeitgeber zuzurechnen. Dieses Resultat befindet sich in Übereinstimmung mit dem Regelungsgrund des Maßregelungsverbots, das verhindern soll, dass der Arbeitnehmer als Reaktion auf die Ausübung seiner Rechte z. B. eine Kündigung zu befürchten hat.

[1] ErfK/Preis/Greiner, § 612a BGB, Rz. 4.
[2] KR/Treber/Schlünder, § 612a BGB, Rz. 5; APS/Linck, § 612a BGB, Rz. 4: z. B. Entleiher im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung; Staudinger/Richardi/Fischinger, Neubearb. 2020, § 612a BGB, Rz. 7.

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