Rz. 17

Das Maßregelungsverbot schützt alle Arbeitnehmer, wobei Inhalt und Umfang des Arbeitsverhältnisses keine Rolle spielen; einbezogen sind Arbeiter und Angestellte, leitende Angestellte, Auszubildende (§ 10 Abs. 2 BBiG), auch Volontäre, Umschüler und Praktikanten, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist[1].

Die Norm gilt aber nicht zugunsten des aufgrund eines freien Dienstvertrags Verpflichteten.[2]

Auf Stellenbewerber findet sie ebenfalls keine Anwendung, denn vom Schutzzweck des § 612a BGB wird nicht der Fall der Rechtsausübung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, welche erst im späteren Arbeitsverhältnis zu Nachteilen führt, erfasst.[3]

Erfasst sind dagegen auch die leitenden Angestellten.[4]

 

Rz. 18

Nach h. M. in der Literatur ist § 612a BGB auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden.[5] Das BAG hat demgegenüber entschieden, § 612a BGB sei auf die Beendigungsmitteilung des Auftraggebers gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht anwendbar.[6]

Der Auffassung des BAG ist zuzustimmen.[7] Die a. A. überschreitet tden Wortlaut des § 612a BGB ("Arbeitnehmer"); für eine Analogie ist kein Raum, denn das Fehlen persönlicher Abhängigkeit bei der arbeitnehmerähnlichen Person entschärft wesentlich auch die Gefahr, dass sie maßregelnd behandelt wird. Wie aus dem auf Arbeitnehmer beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet.[8]

[2] KR/Treber/Schlünder, § 612a BGB, Rz. 7; so jetzt auch MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 612a BGB, Rz. 4.
[3] BAG, Urteil v. 15.11.2012, 6 AZR 339/11, DB 2013, 584 ff. (Arbeitgeber kündigte wegen im Bewerbungsgespräch verschwiegener strafrechtlicher Verurteilungen); ebenso KR/Treber/Schlünder, § 612a BGB, Rz. 8; MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 612a BGB, Rz. 4 und 14: nicht im Zeitraum der Anbahnung.
[4] Staudinger/Richardi/Fischinger, Neubearb. 2020, § 612a BGB, Rz. 8.
[5] APS/Linck, § 612a BGB, Rz. 3; ErfK/Preis/Greiner, § 612a BGB, Rz. 4; Soergel/Raab, BGB, § 612a BGB, Rz. 5; DDZ/Däubler, KSchR, 10. Aufl. 2017, § 612a BGB, Rz. 8; KR/Treber/Schlünder, § 612a BGB, Rz. 7; ArbG Berlin, Urteil v. 7.3.2000, 86 Ca 34037/99, PersR 2001 S. 45; dem zuneigend auch HWK/Thüsing, § 612a BGB, Rz. 4; a. A. Staudinger/Richardi/Fischinger, Neubearb. 2020, § 612a BGB, Rz. 8; a. A.: Erman/Edenfeld, 16. Aufl. 2020, § 612a BGB, Rz. 2.
[7] Ebenso ArbR-BGB/Schliemann, § 612a BGB, Rz. 6 und 8.

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