Rz. 5

§ 612a BGB regelt einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit.[1] Nach Ansicht des BAG nimmt § 612a BGB Fälle auf, die vor seiner Einführung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft wurden.[2]

 

Rz. 6

Im Bereich der §§ 1 ff. KSchG (Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit und nicht im Kleinbetrieb, § 23 Abs. 1 KSchG) treten keine Abgrenzungsprobleme auf. Eine maßregelnde Kündigung ist stets zugleich sozialwidrig. Der Arbeitnehmer wird sich deshalb, falls er sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen kann, zweckmäßigerweise, insbesondere wegen der ihm günstigeren Beweislastverteilung (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG), darauf beschränken, die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu rügen. Auch außerhalb der §§ 1 ff. KSchG unterliegt die Anwendung des § 612a BGB – anders als die des § 242 BGB[3] – keinen Einschränkungen.

 

Rz. 7

In Abgrenzung zum Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die "Benachteiligung" in § 612a BGB nicht notwendig einen konkreten Bezug zu anderen Arbeitnehmern[4], während der Gleichbehandlungsgrundsatz wesensgemäß einen Vergleich mit mindestens einem weiteren Arbeitnehmer voraussetzt.

[1] Preis, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht 1993, S. 171.
[2] BAG, Urteil v. 2.4.1987, 2 AZR 227/86, AP BGB § 612a Nr. 1, DB 1987, 2525 f., unter II 1a der Gründe.
[3] Zu Einzelheiten vgl. § 242 Rz. 4 f.
[4] BAG, Urteil v. 2.4.1987, 2 AZR 227/86, AP BGB § 612a Nr. 1, DB 1987, 2525 f., unter II 1d der Gründe.

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