Rz. 83

Inwieweit TV und BV an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind, ist bislang nicht befriedigend geklärt, in der Praxis jedoch ohne Bedeutung. TV-Normen sind an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, auch wenn die neuere Rspr. bei den Freiheitsrechten nur von einer mittelbaren Bindung der TV ausgeht.[1] Es gelten daher grundsätzlich die gleichen Maßstäbe.

 

Rz. 84

Für Betriebsvereinbarungen gilt § 75 Abs. 1 BetrVG. Zum dort normierten Gebot an Arbeitgeber und Betriebsrat, die Belegschaft nach Recht und Billigkeit zu behandeln, gehört die Pflicht zur Gleichbehandlung, wo sachliche Gründe fehlen, die eine Differenzierung rechtfertigen.[2]

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