4.1 Arbeiter und Angestellte

 

Rz. 44

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, im deutschen Arbeitsrecht heute jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter ist derjenige Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Nach Aufhebung des § 133 Abs. 2 SGB IV durch das RVOrgG, der eine nicht abschließende Liste typischer Angestelltenberufe vorsah, entscheidet nunmehr allein die Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Indiz hierfür ist die Einordnung durch die TV-Praxis.[1] Wo sie fehlt und eine Verkehrsauffassung nicht festzustellen ist, ist Angestellter der, der überwiegend kaufmännische oder Büroarbeit leistet oder eine leitende Tätigkeit ausübt.[2] Bei der Verrichtung von gemischten Tätigkeiten entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit.[3]

 

Rz. 45

Das BVerfG hat die ehemalige Unterscheidung der Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen[4] als verfassungswidrig erkannt.[5] Im BetrVG wurde die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten abgeschafft.[6] Auch weiterhin findet sich diese Gruppenbildung im Personalvertretungsrecht des öffentlichen Dienstes, und auch in der Tarifpraxis gibt es oftmals unterschiedliche Verträge für Arbeiter und Angestellte. Anknüpfend an diese tarifvertragliche Differenzierung hat die Unterscheidung praktische Relevanz beim allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch hier werden die Unterscheidungen aber wohl in Zukunft seltener werden.

[2] BAG, Urteil v. 21.8.2003, 8 AZR 430/02, AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 185.
[3] BAG, Urteil v. 29.11.1958, 2 AZR 245/58, DB 1959, S. 290.
[4] § 622 BGB a. F.
[6] Mit dem BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1852.

4.2 Leitende Angestellte

 

Rz. 46

In verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich Vorschriften, die besondere Regelungen für leitende Angestellte vorsehen. So unterfällt der leitende Angestellte nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, sondern ihn repräsentieren die SprAu nach dem SprAuG.[1] Auch das ArbZG klammert ihn aus seinem Anwendungsbereich aus.[2] Vom KSchG wird er erfasst, jedoch kann der Arbeitgeber auch dann einen Auflösungsantrag stellen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist.[3] Seine Entlassung ist nicht anzeigepflichtig nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 KSchG, als ehrenamtlicher Richter kann er die Arbeitgeberseite repräsentieren[4] und das MitbestG enthält Sonderregelungen zur Wahl des Aufsichtsrats[5]. Die Rspr. hat einige weitere Regelungen dazugenommen. So gelten die Haftungserleichterungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zumindest für bestimmte leitende Angestellte nicht.

 

Rz. 47

Einen einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten gibt es nicht. Das BetrVG definiert ihn in § 5 Abs. 3, 4 BetrVG nur für seinen Anwendungsbereich und qua Verweis für den des MitbestG und den des SprAuG. Die Rspr. macht zwar Anleihen auch in Judikaten zum jeweils anderen Gesetz, grds. ist jedoch nach dem abweichenden Wortlaut der jeweiligen Vorschriften zu differenzieren. Kennzeichnend für alle Regelungen ist die Vorstellung von einem Arbeitnehmer, der für das Unternehmen oder einen Betrieb des Unternehmens unter eigener Verantwortung typische Unternehmensfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt.[6] Diese Nähe zum Arbeitgeber rechtfertigt die teilweise Rücknahme arbeitsrechtlichen Schutzes. Hieraus ergeben sich auf der anderen Seite erhöhte Treuepflichten. Die Rspr. spiegelt dies in den Entscheidungen zur erleichterten, abmahnungsfreien Kündigung bei Arbeitnehmern mit besonderer Vertrauensstellung.

 

Rz. 48

Vom leitenden Angestellten i. S. d. Gesetze zu unterscheiden ist der außertarifliche Angestellte. Jener Gruppe von Arbeitnehmern also, die nicht mehr vom personellen Anwendungsbereich eines TV erfasst werden, weil ihr Entgelt über der höchsten Tarifgruppe liegt.[7] Dieser Personenkreis ist regelmäßig größer als der der leitenden Angestellten.

4.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

 

Rz. 49

Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine Arbeitnehmer, werden aber von einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen als dem Arbeitnehmer vergleichbar eingestuft und daher vom arbeitsrechtlichen Schutz erfasst. Für die Klage arbeitnehmerähnlicher Personen sind die ArbG zuständig[1], sie haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch[2], die Unfallverhütung des Arbeitgebers kommt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG auch ihnen zugute, nach § 12a TVG können die TV-Parteien auch zu ihren Gunsten TV vereinbaren. Auch gibt es ländergesetzliche Bestimmungen, wonach arbeitnehmerähnliche Personen einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben, z. B. § 2 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW. Ansonsten sind arbeitsrechtliche Vorschriften grds. nicht anwendbar. § 613a BG...

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