Leitsatz (redaktionell)
1. Bei außertariflichen Angestellten besteht ein Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttogehaltslisten nur bei schlüssiger Darlegung eines Interesses. Hierfür kann der Vortrag genügen, es würden für gleichartige Arbeitsplätze unterschiedliche Vergütungen gezahlt.
2. Außertarifliche Angestellte sind Angestellte, die kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen; ob die Tarifbindung etwa mangels Zugehörigkeit zur Gewerkschaft entfällt, ist unerheblich (Bestätigung des Beschlusses BAG 1973-09-18 1 ABR 7/73 = AP Nr 3 zu § 80 BetrVG 1972).
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.01.1973; Aktenzeichen 10 BVTa 46/72) |
Fundstellen
DB 1974, 1917 |
BetrR 1974, 565 |
ARST 1975, 51 |
AP § 80 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 6 |
EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 7 (LT1-2) |
PraktArbR BetrVG § 80, Nr 20 |
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