Leitsatz (redaktionell)

1. Das in BetrVerfG § 80 Abs 2 S 2 Halb 2 geregelte Einblicksrecht in die Listen der Bruttolöhne und-gehälter ist eine Ergänzung der in BetrVerfG § 80 Abs 2 S 2 Halbs 1 enthaltenen Regelung, nach der dem Betriebsrat auf sein Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

2. Das in BetrVerfG § 80 Abs 2 S 2 Halbs 1 neu eingefügte Wort "jederzeit" bedeutet, daß der Betriebsrat bei Durchführung seiner bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden (Bestätigung des Beschlusses BAG 1972-07-11 1 ABR 2/72 (AP Nr 1 zu § 80 BetrVerfG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt)).

3. In kleineren Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß nicht gebildet werden kann, hat gemäß BetrVerfG § 27 Abs 4 an dessen Stelle der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied das Einblicksrecht.

4. Das Einblicksrecht erstreckt sich auf die effektiven Bruttobezüge einschließlich der übertariflichen Zulagen.

5. Bei außertariflichen Angestellten hat der Betriebsrat nur bei Darlegung eines besonderen Interesses ein Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter dieser Angestellten. Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen, andererseits aber noch nicht zum Personenkreis des BetrVerfG § 5 Abs 3 gehören.

 

Normenkette

BetrVG §§ 27-28, 5 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 80 Abs. 1; BetrVG 1952 § 54 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.01.1973; Aktenzeichen 4 BVTa 57/72)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.11.1972; Aktenzeichen 3b BV 86/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437070

BAGE 25, 292-300 (LT1-5)

BAGE, 292

BB 1974, 133

DB 1974, 143

NJW 1974, 333

BetrR 1974, 52

ARST 1974, 35

ArbuSozR 1974, 130

SAE 1974, 239

WM IV 1974, 112

AP § 80 BetrVG 1972 (LT 1-5), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVA Entsch 5

AR-Blattei, ES 530.14.1 Nr 5

EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 5

MDR 1974, 261

PERSONAL 1974, 226

PraktArbR BetrVG § 80, Nr 16 (LT 1-5)

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