Leitsatz (redaktionell)

1. Das Einblicksrecht in die Listen der Bruttolöhne und gehälter kann mit Ausnahme der außertariflichen Angestellten jederzeit, also auch ohne schlüssige Darlegung eines besonderen Anlasses, ausgeübt werden. Etwas anderes ist auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (BetrVerfG § 2 Abs 1) herzuleiten, der gerade in BetrVerfG § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 eine besondere gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Das Wort "erforderliche" Unterlagen bezieht sich nur auf den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach BetrVerfG § 80 Abs 2 S 2 Halbs 1 (Bestätigung des Beschlusses BAG 1973-09-18 1 ABR 7/73 = AP Nr 3 zu § 80 BetrVG 1972).

2. Bei übertariflichen Entgelten bedarf es nicht einer besonderen Darlegung des Betriebsrats, deren Zahlung beruhe auf einer kollektiven oder kollektivähnlichen Regelung.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 22.08.1973; Aktenzeichen 1 (2) Ta BV 8/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436696

DB 1974, 1868

BetrR 1974, 624

AP § 80 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVA Entsch 10

AR-Blattei, ES 530.14.1 Nr 10

EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 8

PraktArbR BetrVG § 80, Nr 21

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