Rz. 36

Eine Vereinbarung mit einem "normalen Arbeitnehmer", nach der alle Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind, ist unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Erforderlich ist daher, dass der Umfang der mit dem Grundgehalt abgegoltenen Stunden vereinbart wird oder zumindest bestimmbar ist. Der Arbeitnehmer muss hier wissen, welche Leistung er in zeitlicher Hinsicht für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss bzw. was zu erwarten ist.[1] Es kann also vereinbart werden, dass mit dem Grundgehalt Überstunden im Umfang von bis zu 10 % der Arbeitszeit im Monat abgegolten sind. Eine unbegrenzte pauschale Abgeltung kann wirksam nur mit Besserverdienern (oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) vereinbart werden.[2]

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