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Überstunden / 4 Vergütung von Überstunden

Nicola Dienst
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In gesetzlichen Vorschriften finden sich keine Vergütungsregelungen für geleistete Überstunden. Eine Ausnahme macht das BBiG für zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen.[1] Darüber hinaus gibt es keinen Grundsatz, dass Überstunden in jedem Fall vergütungspflichtig sind.[2] Soweit die Überstunden zugleich Nachtarbeit[3] sind, besteht gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag.[4] Tarifverträge sehen hingegen oftmals eine Vergütungsregelung vor. Bei der Überstundenvergütung ist zwischen der Grundvergütung für die geleistete Überstunde überhaupt und dem besonderen Überstundenzuschlag zu unterscheiden, der häufig nach der Zahl der geleisteten Überstunden gestaffelt wird.

Regelmäßig besteht ein Anspruch auf die Grundvergütung, der Arbeitgeber kann durch arbeitsvertragliche Gestaltung allerdings auch einen Freizeitausgleich gewähren. Die weitverbreiteten pauschal gefassten Überstundenklauseln, nach denen Mehrarbeit mit dem Grundgehalt abgegolten ist, halten einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht mehr stand und sind unwirksam. Eine wirksame Klausel muss eindeutig erkennen lassen, wie viele Überstunden in welcher Höhe vergütet werden.[5] Unwirksam ist danach eine Formulierung, nach der Überstunden "in vertretbarem Volumen" abgegolten seien.[6] Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn der Arbeitnehmer eindeutig und transparent erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er in zeitlicher Hinsicht maximal für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.[7] Dies gilt als "Gebot der Normenklarheit" auch für Betriebsvereinbarungen; so ist die Formulierung "regelmäßige Mehrarbeit" in einer Betriebsvereinbarung unklar, weil für den Arbeitnehmer die Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Mehrarbeit nicht klar er...

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