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Nachtarbeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeitnehmer i. S. d. Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zur Nachtarbeit finden sich in § 2, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 ArbZG, § 5 MuSchG, § 14 JArbSchG sowie § 87 BetrVG. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 25.5.2022, 10 AZR 230/19; BAG, Urteil v. 20.9.2017, 10 AZR 171/16; BAG, Urteil v. 23.8.2017, 10 AZR 859/16; BAG, Urteil v. 15.7.2009, 5 AZR 867/08; BAG, Urteil v. 11.2.2009, 5 AZR 148/08; BAG, Urteil v. 3.12.2002, 9 AZR 462/01.

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerfreiheit der Nachtzuschläge s. § 3b EStG, R 3b LStR und H 3b LStH. Zur Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen s. BFH, Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11, BStBl 2012 II S. 291.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit der Nachtzuschläge basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Gemäß BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 R 18/11 R, sind auf den Grundlohn bezogene Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die als Bestandteil des Arbeitsentgelts so gewährt werden, dass sich ein jeweils gleich hoher Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde ergeben soll, sozialversicherungsfrei.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nachtarbeitszuschlag bis 25 % bzw. 40 % des Grundlohns frei
(bis 50 EUR/Stunde)
frei
(bis 25 EUR/Stunde)
 
Praxis-Beispiele
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Bemessungsgrundlage für steuerfreie SFN-Zuschläge
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag, 50 % und Nachtzuschlag, 25 % und 40 %
  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sonntagszuschlag, 50 % und Nachtzuschlag, 25 %

Arbeitsrecht

1 Menschengerechte Gestaltung

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[1] Durch zahlreiche Untersuchungen ist nachgewiesen, dass Befindlichkeitsstörungen nicht nur aus der Tatsache der Nachtarbeit folgen, sondern auch aus unzureichend gestalteten Arbeitszeitsystemen bzw. Schichtplänen (Zahl der Schichtbelegschaften, Länge der Arbeitszeit, Form des Schichtwechsels, Laufzeit des Schichtsystems, Anzahl der aufeinander folgenden Nachtschichten).

Der Arbeitgeber muss daher, ggf. durch entsprechende Arbeitszeitmodelle, gesundheitliche Belastungen der Arbeitnehmer durch die Nachtarbeit verringern und z. B. die besonders belastende Dauernachtarbeit vermeiden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nachtarbeit an sich unvermeidbar ist. Die Frage der Vermeidbarkeit von Dauernachtarbeit ist deshalb auch bei der Bewertung von Zuschlägen auf das Entgelt nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein wichtiger zu berücksichtigender Umstand.[2]

[1] § 6 Abs. 1 ArbZG.
[2] BAG, Urteil v. 25.5.2022, 10 AZR 230/19, Rz 33.

2 Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die für längere Zeit nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, kann dagegen innerhalb des längeren Zeitraums des § 3 Satz 2 ArbZG (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) ausgeglichen werden.[1]

[1] § 6 Abs. 2 ArbZG.

3 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs können sie sich jährlich untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.[1]

[1] § 6 Abs. 3 ArbZG.

4 Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen nach § 6 Abs. 4 ArbZG auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, oder
  • im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  • der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung machen. Der Arbeitg...

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