Rz. 16

Das Transparenzgebot findet neben den übrigen AGB-Vorschriften auch auf Arbeitsverträge Anwendung, und zwar seit Aufhebung der Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGBG. Besonderheiten des Arbeitsrechts i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB stehen der Anwendung nicht entgegen. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fordert, dass Vertragsbedingungen klar und verständlich sind. Sinn und Zweck dieses Gebots ist der Schutz desjenigen Vertragspartner, der die Bedingungen nicht mitgestaltet hat.[1] Diese Partei ist besonders schutzwürdig im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, da sie aufgrund der fehlenden Einflussnahme leicht einem Irrtum unterliegen könnte. Außerdem wird dem Vertragspartner unter Umständen damit die Möglichkeit genommen, den Vertrag vor Vertragsschluss angemessen zu beurteilen, da er seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrags in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrags, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, so nicht ausüben kann.[2] Auch bei der späteren Rechtsausübung liegt deshalb eine unangemessene Benachteiligung vor, da der Vertragspartner gehindert sein kann, seine Rechte wahrzunehmen.[3] Das Transparenzgebot schafft damit sowohl Abschluss- als auch Abwicklungstransparenz.[4]

[1] Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, Rn. 358.
[4] Däubler/Bonin/Deinert/Bonin, § 307 BGB, Rn. 146.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge