Rz. 15
Die Benachteiligung muss ferner entgegen Treu und Glauben unangemessen sein. Dies stellt kein weiteres Tatbestandsmerkmal dar, sondern es handelt sich dabei um eine Verdeutlichung des Bezugspunktes der Unangemessenheit.[1] Die Aufnahme dieses Anknüpfungspunktes in den Gesetzestext lässt sich anhand des Ursprungs der Inhaltskontrolle als solche erklären: sie entwickelte sich anhand des § 242 BGB.
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