Rz. 11

Zur Feststellung einer Benachteiligung im Sinne der Vorschrift ist ein Vergleich zwischen der Rechtsstellung des Vertragspartners, die aufgrund der fraglichen Vereinbarung besteht, und der, die ohne die Vereinbarung bestehen würde, anzustellen.[1] Muss nach diesem Vergleich festgestellt werden, dass der Vertragspartner mit der Vereinbarung rechtlich schlechter steht als ohne sie, so liegt eine Benachteiligung vor. Weiter erforderlich ist es, dass die Benachteiligung von erheblicher Natur sein muss. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, kommt jedoch bereits im Bericht des Rechtsausschusses klar zum Ausdruck.[2] Damit ist auf erster Stufe eine weitestgehend objektive Einschätzung der Vereinbarung anzustellen.

[1] Staudinger/Coester, § 307 BGB, Rn. 90.
[2] Rechtsausschuss BT-Drucks., 7/5422, S. 6.

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