Rz. 17

Das Transparenzgebot ist eine ganz eigenständige Prüfungskategorie als Unterfall der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Rechtsfolge bei Verstoß ist damit auch die Unwirksamkeit der Klausel, § 306 BGB. Es besagt, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das hat zur Folge, dass der Verwender verpflichtet ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und nachvollziehbar darzustellen.[1] Allerdings dürfen die Anforderungen an das Transparenzgebot nicht überspannt werden.[2] Beispielsweise ist der Verwender nicht gehalten, alle möglichen gesetzlichen Folgen einer Vereinbarung ausdrücklich zu regeln[3] oder grundsätzlich eine Rechtsbelehrungspflicht einzuschließen.[4] Erfasst werden durch § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch preisbestimmende, leistungsbeschreibende Vertragsklauseln.[5] Nicht ganz eindeutig geklärt ist, ob neben der bloßen Intransparenz weiter erforderlich ist, dass der Vertragspartner auch materiell-rechtlich schlechter gestellt ist.[6] In der Rechtsprechung wird allerdings durch die Gefahr, dass der Vertragspartner seine Rechte aufgrund der unklaren Formulierung nicht wahrnimmt, bereits ein Verstoß gesehen. Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen, verständigen Arbeitnehmer.[7]

4.2.1 Verständlichkeitsgebot

 

Rz. 18

Das Verständlichkeitsgebot erfordert, dass der Text der Vereinbarung sprachlich klar und durchschaubar formuliert ist. Über die sprachliche und grammatikalische Verständlichkeit hinaus muss der Verwender auch die formale Gestaltung so wählen, dass sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Vertrags für den Vertragspartner so deutlich darstellen, wie dies nach den Umständen gefordert werden darf. Abzustellen ist hierbei auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Wirtschaftsverkehrsteilnehmer bzw. die Verständnismöglichkeit eines bei einem derartigen Vertrag typischerweise erwartbaren Durchschnittskunden.[1] Eine Klausel ist auch dann intransparent, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird. Dagegen ist die Klausel nicht unbedingt gleich intransparent, nur weil sie auslegungsbedürftig ist.[2]

[1] BGH, Urteil v. 8.10.1997, IV ZR 220/96; BAG, Urteil v. 7.9.2022, 5 AZR 128/22.

4.2.2 Täuschungsverbot

 

Rz. 19

Das Täuschungsverbot besagt, dass eine Bedingung – soweit in einer Bedingung die Rechtslage dargestellt wird – gegen das Transparenzgebot verstößt, wenn sie die Rechtslage unzutreffend darstellt und deshalb dem Verwender die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.[1]

[1] BGH, Urteil v. 23.3.1988, VIII ZR 58/87.

4.2.3 Bestimmtheitsgebot

 

Rz. 20

Von besonderer Bedeutung ist das Bestimmtheitsgebot, das im Rahmen der Inhaltskontrolle von AGB Anwendung findet. Dieses fordert, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden müssen, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Verwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben.[1]

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